Die Vereinssatzung

Hier das "Kleingedruckte"
  • 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Lebensweisen e.V.“
  2. Vereinssitz ist in der Stadt Schortens
  3. Der Verein ist beim Amtsgericht Oldenburg, Registerblatt VR 160218, eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 – Aufgaben und Ziele des Vereins
  1. Unser größtes Vereinsziel, eine Einrichtung mit Wohn- und Arbeits-möglichkeiten in den Tätigkeitsbereichen Land- und Forstwirtschaft für Menschen mit Behinderungen im ländlichen Umfeld zu schaffen, wird von unserem Kooperationspartner Gemeinnützige Gesellschaft für Paritätische Sozialarbeit (GPS) mbH Wilhelmshaven realisiert. Die in Schortens – Ortsteil Barkel – entstehende Einrichtung trägt die Bezeichnung „Wohnen und Arbeiten am Barkeler Busch“.
  1. Im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit der GPS Wilhelmshaven unterstützt Lebensweisen die GPS als Förderverein ideell sowie materiell bei der ganzheitlichen Umsetzung der oben genannten Einrichtung am Barkeler Busch.Im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit der GPS Wilhelmshaven sollen von der GPS vorgeschlagene und von Lebensweisen ausgewählte Förderprojekte im Freizeitbereich am Standort Barkeler Busch aus dem Spendenaufkommen unterstützt werden, unter Beachtung der jeweiligen Förderbedingungen Dritter.

Im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit der GPS Wilhelmshaven übernimmt Lebensweisen die Durchführung von abgestimmten Begleitungs- und Freizeitmaßnahmen. Dazu können die Räumlichkeiten der Einrichtung und das Betriebsgrundstück kostenlos genutzt werden, sofern dies mit dem Betriebszweck vereinbart ist.

  1. Weitere Aufgaben des Vereins:
  • Angebote der Unterstützung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen und Durchführungen von Projekten/Initiativen mit dem Ziel Berührungspunkte zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen zu schaffen.
  • Vorbeugende Angebote der Beratung und Aufklärung für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige organisieren.
  • Mitwirkung in Arbeitskreisen und bei Projekten im Landkreis Friesland.
  1. In der hervorragenden Lage am Rande des Naherholungsgebietes Barkeler Busch (Landschaftsschutzgebiet) soll in eigener Regie probeweise ein öffentliches Café für Radfahrer, Fußgänger und Wanderer betrieben werden, was nicht gewinnorientiert ausgerichtet sein soll.

Lebensweisen sehen ihren Einsatz als „Café-Betreiber“ zeitlich begrenzt als Probelauf und erhoffen sich durch den zu erwartenden Erfolg, den Weg für die Schaffung eines späteren „richtigen“ Cafébetriebs durch die GPS Wilhelmshaven mit Arbeitsplätzen für behinderte Menschen zu ebnen.

Alles Weitere regelt eine Konzept- und Betriebsbeschreibung!

  • 3 – Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
  • 4 – Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele, wie in § 2 der Satzung beschrieben, anerkennt und sie durch praktische Mithilfe oder finanzielle Zuwendungen unterstützen will.Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller seine Gründe mitzuteilen.
  1. Mitglieder zahlen Beiträge, die in der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt
  3. a) durch Tod,
  4. b) durch schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres, mit 1/4-jähriger Kündigungsfrist, erfolgen,
  5. c) durch Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen; gegen ihn ist der Einspruch zulässig, der innerhalb eines Monats seit Absendung (Poststempel) der Ausschlussmitteilung beim Vorstand einzulegen ist. Die endgültige Entscheidung ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu treffen!
  6. d) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft nach b) erlischt die Beitragspflicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres.
  7. Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen. Das Gleiche gilt, wenn der Verein aufgelöst oder wenn der nach § 2 verfolgte Satzungszweck entfällt oder undurchführbar wird.
  • 5 – Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand und
  3. der Beirat
  • 6 – Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das dringende Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, und unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

  1. Die Mitgliederversammlung, als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere

  1. a) die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
  2. b) Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. c) Sie entscheidet über
  • die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  • Gebührenbefreiungen,
  • Aufgaben des Vereins,
  • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
  • Genehmigung aller Geschäftsordnungen über den Vereinsbereich,
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins.
  1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht ist auf den Ehepartner übertragbar.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Über die Verhandlungen und Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und einem Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung zur Anerkennung verlesen.

 

  • 7 – Der Vorstand
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand setzt sich aus drei bis höchstens fünf Mitgliedern zusammen.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zugelassen. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis der neue Vorstand gewählt ist.
  4. Der Vorstand kommt turnusmäßig mindestens viermal im Jahr zusammen.

Bei Bedarf lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sondersitzung ein.

  1. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern oder 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst. Ist dies nicht möglich, entscheidet die einfache Mehrheit in der nächsten Sitzung. Über die Sitzung wird eine Niederschrift verfasst, die zu Beginn der nächsten Sitzung verlesen und genehmigt werden muss.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von einer Verwaltungsbehörde verlangt werden, selbständig vorzunehmen. Die Mitglieder sind in diesem Falle unverzüglich zu unterrichten.

 

  • 8 – Der Beirat
  1. Der Vorstand kann sich zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat geben; dieser besteht aus höchstens drei Personen. Er setzt sich aus Vereinsmitgliedern, aus Mitarbeitern der vom Verein geförderten Einrichtungen oder von Kooperationspartnern (wie der Volkshochschule Friesland-Wittmund) zusammen, die an der Verwirklichung des Vereinszweckes, wie im § 2 der Satzung beschrieben, aktiv mitarbeiten.
  2. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand berufen.
  3. Der Beirat berät den Vorstand in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Zu solchen Fragen hat der Vorstand den Beirat zu hören.

 

  • 9 – Auflösung des Vereins
  1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vereinsvermögen an die politische Gemeinde der Stadt Schortens, Oldenburger Straße 29, 26419 Schortens, treuhänderisch übertragen.
  2. Das Vermögen ist ausschließlich für vergleichbare Aufgaben zu verwenden, die den §§ 2 und 3 dieser Satzung entsprechen!

 

Aufgestellt:

Schortens, 27.04.2012

Maren Heuer                          Peter Finkenstädt

(Schriftführerin)                      (Versammlungsleiter)